Im Jahr 2025 ist in Deutschland kein Migrant aus dem Kirchenasyl abgeschoben worden. Das hat eine Umfrage des Nachrichtenmagazins „Focus“ bei den Bundesländern ergeben. Einem aktuellen Bericht zufolge gab es im Vorjahr „keine Abschiebungen von Migranten, die sich im Kirchenasyl befanden“. Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegenüber dem „Focus“ befanden sich von Januar bis November 2025 insgesamt 2.139 Menschen im Kirchenasyl.
Die „Welt“ hatte noch im August 2025 im Zusammenhang mit Kirchenasyl über die Abschiebung eines Afghanen nach Schweden berichtet. Demnach wurde ein afghanischer Migrant nach Dublin-Regeln von Berlin nach Schweden überstellt, nachdem er zuvor Kirchenasyl in Berlin gesucht hatte. Der Mann war dem Bericht zufolge allerdings „außerhalb des Kirchengeländes“ von der Polizei festgenommen worden.
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Dem aktuellen „Focus“-Bericht zufolge handelte es sich bei der großen Mehrheit der Personen im Kirchenasyl um sogenannte Dublin-Fälle. Diese Geflüchteten müssten ihr Asylverfahren eigentlich in dem EU-Staat fortsetzen, den sie zuerst betreten haben. Den Personen droht daher die Überstellung in diese Länder.
Laut „Focus“ hat sich ein Trend fortgesetzt, der sich bereits im 2024 angedeutet habe. „Das Kirchenasyl schützt viele Geflüchtete“, lautet es in dem Bericht. Bereits 2024 war es demnach nur vereinzelt zu Abschiebungen aus dem Kirchenasyl gekommen – vor allem in SPD-geführten Ländern wie Niedersachsen, Hamburg und Rheinland-Pfalz. Auch Nordrhein-Westfalen überstellte 2024 eine Person.
Das BAMF kritisiere, dass Abschiebungen aus dem Kirchenasyl kaum durchgesetzt würden und argumentiert, dass es bei Dublin-Fällen nicht um existenzielle Gefahren gehe. Ähnlich äußerte sich Günter Krings, Unionsfraktionsvize im Bundestag. Er hält Kirchenasyl in diesen Fällen für ungeeignet und warnt davor, dass rechtsstaatliche Entscheidungen ausgehebelt würden.
Anders die Ratsvorsitzende der Evangelische Kirche in Deutschland, Kirsten Fehrs. Die Ratsvorsitzende verteidigte das Kirchenasyl. Es diene dem Schutz „absoluter Härtefälle“, bei denen den Betroffenen in anderen Ländern Menschenrechtsverletzungen drohen könnten.