Löschpraxis: Facebook muss Meinungsfreiheit stärker achten

Facebook darf Beiträge nicht vorschnell als „Hassrede“ einstufen und diese löschen, wenn sie laut Grundrechten von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Das hat das Landgericht Bamberg entschieden.
Von PRO
Das Landgericht Bamberg entschied, dass Facebook die Meinungsfreiheit laut Grundrechten stärker beachten muss

Das soziale Netzwerk Facebook darf nicht willkürlich Beiträge löschen und diese als Hassrede einstufen, wenn sie laut Grundgesetz von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. So lautet ein aktuelles Urteil des Landgerichts Bamberg. Das berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ). Anlass für den Gerichtsprozess waren Facebook-Beiträge, die auf die „Gemeinsame Erklärung 2018“ hinwiesen und die Facebook löschte, weil sie angeblich „Hassrede“ seien.

Die „Gemeinsame Erklärung 2018“ war im März von einer Gruppe von Journalisten, Künstlern und Intellektuellen verfasst worden. Sie kritisieren darin die Flüchtlingspolitik der Bundeskanzlerin. Die Erklärung beschäftigte Anfang Oktober auch den Petitionsausschuss des Bundestages, weil mehr als 50.000 Menschen sie bis dahin unterzeichnet hatten.

Meinungsbeitrag statt „Hassrede“

Facebook stufte eine Post über die Erklärung als Hassrede ein, weil die dort zitierten Zahlen zur Ausländerkriminalität angeblich irreführend seien. Man habe damit Hass gegen Einwanderer schüren wollen, begründete das soziale Netzwerk die Löschung. Das Gericht entschied nun, dass Facebook aufgrund seiner Größe von 30 Millionen Nutzern eine „Quasi-Monopolstellung“ beim Austausch von Informationen und Meinungen inne habe. Deshalb gälten die Grundrechte nahezu unmittelbar. Wie Facebook in seinen Hausregeln unzulässige Hassrede definiere, sei grundsätzlich in Ordnung. Wenn durch Löschungen oder Account-Sperrungen dadurch jedoch die Meinungsfreiheit der Nutzer in Gefahr sei, müssten diese hausinternen Regeln sehr eng ausgelegt werden.

Die „Gemeinsame Erklärung 2018“ falle bei so einer engen Auslegung nicht unter den Begriff „Hassrede“. Das Gericht entschied, dass es sich lediglich um eine Positionierung im politischen Meinungskampf handelt, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. „Facebooks Löschung war schlechthin nicht vertretbar, weil die Erklärung 2018 eine denkbar harmlose politische Stellungnahme weit diesseits von Hass und Hetze ist“, sagte Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel gegenüber der FAZ. Er vertrat den Kläger im Verfahren. Das Gericht habe nun klargestellt, dass Facebook grenzgängige Äußerungen nicht einfach löschen und das mit dem „diffusen Begriff Hassrede“ begründen dürfe, wenn die Äußerungen des Nutzers laut Grundrechten von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.

Von: Swanhild Zacharias

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