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Kopftuchverbot in Kita und Drogerie kann rechtens sein

Darf einer Muslimin untersagt werden, mit Kopftuch an einer Drogeriemarktkasse zu stehen oder in einer Kita zu arbeiten? Der Europäische Gerichtshof hat zu dieser Frage jetzt ein mit Spannung erwartetes Urteil gesprochen.
Von dpa
Frau mit Kopftuch von hinten

Foto: Weinstein, fotolia

Was passiert, wenn Frauen ein Kopftuch tragen, obwohl es der Arbeitgeber nicht will? Der Europäische Gerichtshof hat dazu die Rechte des Arbeitgebers mit seinem Urteil gestärkt.

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, die muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern verbieten. Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen könne durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden, urteilte der EuGH am Donnerstag.

Hintergrund des Urteils waren zwei Fälle aus Deutschland. Zum einen war eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kindertagesstätte mehrfach abgemahnt worden, weil sie mit Kopftuch zur Arbeit gekommen war. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg wurde daraufhin verhandelt, ob die Einträge aus der Personalakte gelöscht werden müssen. Das Gericht bat den EuGH daraufhin um die Auslegung von EU-Recht.

Ähnlich ging das Bundesarbeitsgericht 2019 mit dem Fall einer Muslimin aus dem Raum Nürnberg vor, die gegen ein Kopftuchverbot bei der Drogeriemarktkette Müller geklagt hatte. Während sich die Angestellte in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt sah, verwies die Drogeriekette auf unternehmerische Freiheit.

Legitim, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln

Bereits 2017 hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein allgemeines internes Verbot von politischen oder religiösen Symbolen am Arbeitsplatz keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Der Wunsch von Arbeitgebern, ihren Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, sei legitim und gehöre zur unternehmerischen Freiheit, so die Richter.

Das abschließende Urteil im konkreten Fall der Kita-Mitarbeiterin und der Angestellten des Drogeriemarktes müssen nun die zuständigen deutschen Gerichte treffen. Der EuGH betonte am Donnerstag, dass diese durchaus Entscheidungsspielraum haben. Demnach könnten die nationalen Gerichte im Rahmen des Ausgleichs der in Rede stehenden Rechte und Interessen dem Kontext ihres jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung tragen. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigere nationale Vorschriften gebe.

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5 Antworten

  1. Warum geht es eigentlich immer nur ums Kopftuch aber nie um andere religiöse Kopfbedeckungen wie z.B. die Kippa?

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    1. Maik sich sprechen die Janusköpfigkeit dieses Urteils treffend an.

      Die „Tagespost“ hat das entsprechend kommentiert:
      „Für den Islam bedeutet dieses Urteil, dass manche Muslima sich einem faktischen Berufsverbot ausgesetzt sehen wird.
      Für das Christentum bedeutet es eine weitere Verdrängung aus dem öffentlichen Raum und dem Alltag der Menschen. Religion nur mehr in den Reservaten des Privaten und des Sakralraums?
      Das stünde im krassen Gegensatz zu allem, was Europa geprägt hat: Es war der christliche Glaube (einschließlich seiner Bestreitung), der von der Spätantike über Romanik, Gotik, Renaissance und Barock bis in die Moderne hinein Kunst, Architektur, Literatur, ja die Geistigkeit des Abendlands geformt hat.
      Mit dieser Tradition Europas bricht das Urteil des EuGH im Namen von Gleichbehandlung und Neutralität. Schlimmer noch, mit dem Vorwurf, sichtbarer Glaube könne „soziale Konflikte“ provozieren.
      So wenig Toleranz traut der EuGH den Gesellschaften Europas zu!
      So misstrauisch ist er gegenüber dem gelebten und bekannten Glauben der Bürger Europas!“

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  2. „den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden“
    Das wird nun leider auch – früher oder später – das Kreuz am Halskettchen, in öffentlichen Gebäuden, etc. treffen.

    Denn die „Aufmerksamkeit gegenüber fremden Kulturen“ verlangt offensichtlich die Verleugnung des eigenen Glaubens:
    https://www.pro-medienmagazin.de/angestellte-durfte-kreuz-nicht-tragen-boykottaufruf-gegen-british-airways/

    Ziel ist eine Gesellschaft, die „frei“ ist von religiösen Symbolen, denn das könnte ja zu „Konflikten“ führen:
    https://www.pro-medienmagazin.de/faustschlag-wegen-kreuz/

    Dass diese Verbotspolitik gegen das Grundgesetz verstößt ist der EU egal:
    Art. 4 GG:
    1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
    (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

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Kommentare sind geschlossen.

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