Über Kreuze in Klassenzimmern

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das in Kreuzen in Schulklassen einen Verstoß gegen die Religionsfreiheit sieht, enttäuscht. Viele erinnert der Richterspruch an den "Kruzifix-Beschluss" des Bundesverfassungsgerichts 1995.
Von PRO

Einstimmig haben die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg entschieden, dass kleine Kreuze in Klassenzimmern in Italien einen Verstoß gegen die Menschenrechte und die Religionsfreiheit darstellen. Die Begründung: In den Schulräumen angebrachte Symbole einer bestimmten Glaubensüberzeugung beschränken das Recht der Eltern, ihre Kinder in Übereinstimmung mit ihren Überzeugungen zu erziehen. Außerdem könnten Kreuze für Kinder, die einer anderen oder keiner Religion angehören, "verstörend wirken" und Schüler jeden Alters in ihrer religiösen Erziehung "beeinflussen". Aus diesen Gründen müssten die Kreuze eben verschwinden.

Zwangsläufig werden Erinnerungen an den "Kruzifix-Beschluss" des Bundesverfassungsgerichts im August 1995 geweckt. Damals erklärten die Richter einen Teil der Bayerischen Volksschulordnung für verfassungswidrig: Die Anordnung "In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen" verletze die durch das Grundgesetz uneingeschränkt gewährte Religions- und Glaubensfreiheit, urteilten die Richter. Geklagt hatten drei Schüler und deren Eltern, weil sie eine christliche Beeinflussung der Kinder durch die Kruzifixe sahen. Doch welche Konsequenzen hatte der "Kruzifix-Beschluss" eigentlich?

Zunächst einmal reagierte der Freistaat Bayern – der einen neuen Passus im Erziehungs- und Unterrichtsgesetz beschloss: "Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen", lautet das Gesetz seit 1995.

Gleichzeitig wird eine Lösung verankert, sollte es zu Konflikten kommen. Knapp zusammengefasst: Ist jemand aus "ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung" gegen die angebrachten Kreuze, soll eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Natürlich kam es daraufhin zu Klagen gegen das neue Gesetz – etwa von einem Lehrer, der aufgrund seiner atheistischen Überzeugung das Abhängen der Kreuze in den Klassenräumen, in denen er unterrichtet, forderte. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage jedoch ab. Der Lehrer hatte nicht glaubhaft machen können, dass ein Kreuz im Klassenraum für ihn eine schwerwiegende Belastung darstellt.

Bei all diesen richterlichen Fragen und Beschlüssen gerät eines zu leicht in Vergessenheit: Nicht nur Italien und Deutschland, ganz Europa ist in seiner Geschichte und Tradition vom Christentum geprägt. Kirchen in Dörfern, Kathedralen in Städten, literarische und künstlerische Werke oder historische Ereignisse sind Zeugen dieser Prägung.

Dass in europäischen Staaten christliche Feiertage gesetzlich verankert sind, die Mehrheit der Europäer Ostern, Pfingsten oder Weihnachten feiert, ist ein Fakt. Zu dieser christlichen Prägung und Tradition gehört auch das Kreuz – und zwar elementar. Wenn Richter nun aufgrund von Klagen durch Minderheiten ganzen Staaten vorschreiben, welche Symbole ihrer Tradition sie öffentlich nutzen dürfen, ignorieren sie die historische Verankerung und Prägung – im Falle der Rechtsprechung der Richter am Europäischen Menschengerichtshof – eines ganzen Kontinentes.

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