Gerichte bestätigen Gottesdienstverbot

Ostern ohne Gottesdienst? Für viele Christen ist das unvorstellbar. In Berlin und Hessen haben daher Katholiken gegen die in der Coronakrise geltenden Gottesdienstverbote per Eilantrag geklagt – ohne Erfolg.
Von Nicolai Franz
Karfreitag und Ostern werden die Bänke leer bleiben: Die Apostelkirche in Hannover

In Berlin und Hessen haben die Verwaltungsgerichte die in der Coronakrise geltenden Gottesdienstverbote bestätigt. In beiden Fällen hatten Katholiken gegen die Einschränkung geklagt und sie als unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit bezeichnet.

Der Berliner Freundeskreis St. Philipp Neri hatte in seinem Antrag versprochen, auf einen Mindestabstand zwischen den Gläubigen von mindestens 1,5 Metern zu achten und außerdem Kontaktlisten über alle Besucher zu führen. St. Philipp Neri betreibt die St.-Afra-Kirche in Berlin-Gesundbrunnen. Dort zelebrieren deren Mitglieder die katholische Messe nach römischem Ritus auf Latein. Wenn Supermärkte öffnen dürften, dann gelte das ja wohl auch für Kirchen, argumentierte Propst Gerald Goesche im Vorfeld. Goesche leitet das Institut St. Philipp Neri.

Das Verwaltungsgericht Berlin sah das anders. Nach der aktuellen Berliner Corona-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 sei der Besuch von Kirchen weiterhin erlaubt – „allerdings nur zur individuellen stillen Einkehr“. Zwar bedeute das einen Eingriff in die Religionsfreiheit. Dieser sei jedoch gerechtfertigt und verhältnismäßig, da der „Schutz von Leben und Gesundheit sowohl der Gottesdienstteilnehmer als auch der übrigen Bevölkerung, ebenso wie die Aufrechterhaltung eines funktionierenden öffentlichen Gesundheitssystems“ überwiegten.

Gläubige sollen Online-Gottesdienste nutzen

Zudem werde der Kernbereich der Religionsfreiheit nicht berührt. Neben individuellen Kirchenbesuchen blieben „private Andachten im Kreis der Haushaltsangehörigen“ erlaubt. Außerdem könnten gläubige Menschen Online-Angebote nutzen.

Ähnlich argumtenierte das Verwaltungsgericht Hessen, das über einen Eilantrag befinden musste. Die gültige Regelung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, auch wenn damit „massive Eingriffe“ verbunden seien. Damit alle Covid-19-Patienten weiter medizinisch versorgt werden könnten, seien diese Eingriffe aber gerechtfertigt. Der Kläger hatte argumentiert, die Religionsfreiheit sei durch das Grundgesetzt schrankenlos garantiert. Dem widersprachen die hessischen Richter: Die Religionsfreiheit sei zwar „vorbehalts-, aber nicht schrankenlos“ gewährleistet. Schranken finde die Religionsfreiheit, um „Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte“ zu schützen – in diesem Fall „Leben und Gesundheit der Priester, anderer Gläubiger und angesichts der hohen Ansteckungsgefahr und großen Streubreite des Virus auch dritter nichtgläubiger Menschen“.

Der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedford-Strohm, verteidigte am Mittwoch gegenüber ERF Medien die gegenwärtigen Gottesdienstverbote: „Wenn wir gegen den Rat der Experten die bisherige Form unserer Gottesdienste mit allem Nachdruck versuchen beizubehalten, obwohl wir wissen, dass dabei Menschenleben auf dem Spiel stehen, dann widersprechen wir zutiefst unserer eigenen Botschaft.“

Von: Nicolai Franz

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