Bei der Aufnahme in eine katholische Grundschule haben katholische Kinder Vorrang. Das stellte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Mittwoch erneut klar und wies die Beschwerde eines konfessionslosen Jungen aus Datteln zurück. Dieser hatte schon erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beantragt, das Land Nordrhein-Westfalen solle verpflichtet werden, ihn zum kommenden Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine städtische katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen. Das OVG bekräftigte nun, der in der Landesverfassung eingeräumte Vorrang von bekenntnisangehörigen Kindern beim Zugang zu öffentlichen Bekenntnisschulen sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
Einen Gleichbehandlungsanspruch habe der Junge in diesem Fall nicht. Die Bevorzugung von bekenntnisangehörigen Schülern sei gerechtfertigt bei der Aufnahme in eine öffentliche Bekenntnisschule, so wie im konkreten Fall der katholischen Grundschule. In der Begründung aus Münster hieß es weiter, es bestehe kein Verstoß gegen das grundgesetzliche Verbot einer Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauung. Ein Sprecher des Gerichts ergänzte, der Vorrang sei ebenso gegeben im Falle anderer religiöser Bekenntnisse, also etwa bei Aufnahme evangelischer Schüler in eine evangelische Schule.
Eine Antwort
Interessant ist es doch, dass die Eltern des konfessionslosen Kindes offensichtlich von der Qualität der katholischen Schule so angetan sind, dass sie ihr Kind unbedingt dort unterrichten lassen wollen.
Dabei spielt vermutlich nicht nur die intellektuelle Qualität des Unterrichts eine Rolle, wahrscheinlich mehr noch die Atmosphäre der Schule, die geprägt ist von christlichen Werten.