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Urteil: Muslimische Kinder müssen mitschwimmen

Muslimische Grundschülerinnen haben keinen Anspruch darauf, aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht befreit zu werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden. Strenggläubige Eltern können ihre Kinder stattdessen auch beim Schwimmen züchtig kleiden.

Erst nach Einsetzen der Pubertät haben muslimische Heranwachsende einen Befreiungsanspruch, erklärte das Gericht. Spätestens nach Vollendung des 12. Lebensjahrs soll es ihnen unabhängig davon möglich sein, dem Schwimmunterricht fernzubleiben.

Im Grundschulalter könne noch von keinem persönlichen Gewissenskonflikt durch die Teilnahme am gemeinsamen Schwimmen für Mädchen und Jungen ausgegangen werden, heißt es im Urteil. Vielmehr hätten die Schwimmstunden in der Grundschule eine elementare Bedeutung für die Einübung sozialer Grundregeln, entschieden die Richter in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss.

Im verhandelten Fall hatten die Eltern einer Drittklässlerin die Befreiung vom Schwimmunterricht verlangt, weil sie nach strenger Auslegung des Korans die islamischen Bekleidungsvorschriften für Mädchen bereits ab einem Alter von achteinhalb Jahren anwenden wollten. Das Gericht hielt dem entgegen, den Eltern sei angeboten worden, dass ihre Tochter in einem Ganzkörperbadeanzug  ("Burkini") am Schwimmunterricht teilnehmen könne. Dieses Angebot sei dazu geeignet, den Konflikt zwischen Schule und Elternhaus zu lösen. (dpa/pro)

VON: aw | 23.06.2012

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Kommentare [1] >>>

  • Kazuma | 23.06.2012 13:09:58

    Mit acht einhalb Jahren sind sie doch schon im Heiratsfähigenalter und gelten als geschlechtsreif.

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