Fall Käßmann: Medienrechtlich grenzwertig
"Grundsätzlich darf die Polizei keine Dienstgeheimnisse aus
laufenden Ermittlungen an die Presse weitergeben, sie unterliegt also einer Geheimhaltungspflicht", sagt Presserechtler
Lars Jaeschke aus Frankfurt am Main. Alledings sei noch völlig unklar, wer die Presse wie informiert habe. Grundsätzlich liege aber eine Verletzung des Dienstgeheimnisses vor, wenn Beamte Informationen aus polizeiinternen Informationsystemen wie etwa "Hepolis" an außenstehende Dritte weitergeben, wie er gegenüber pro erklärt.
Vor zwei
Wochen wurde die damalige Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche nach
dem
Missachten einer roten Ampel von einer Polizeistreife kontrolliert. Eine
Blutuntersuchung ergab: Die Bischöfin hatte sich mit 1,54 Promille
hinters
Steuer gesetzt. Fahren mit einer solchen Promillezahl ist nach deutschem
Recht
eine Straftat.
Landeskirchen-Sprecher
Johannes Neukirch teilte laut der
HAZ mit: "Die Landeskirche hält die Aufklärung, ob ein rechtswidriges
Verhalten bei der Weitergabe personenbezogener Daten vorlag, im
öffentlichen
Interesse für notwendig." Laut HAZ könnten allerdings auch Dritte vom
Vergehen der Ratsvorsitzenden gewusst haben: "Fest steht, dass auch
polizeiexterne
Personen innerhalb kurzer Zeit von Käßmanns Fehltritt erfuhren oder
zumindest
Hinweise darauf erhielten. So verließ die Landesbischöfin gegen 24 Uhr
das
Polizeirevier in der Herschelstraße per Taxi. Nicht auszuschließen ist
außerdem, dass Passanten beobachteten, wie Käßmann von der Polizei
kontrolliert
wurde und anschließend mit in den Streifenwagen steigen musste."
"Presse
darf berichten"
Komme ein Geheimnis trotz aller
Verschwiegenheit erst
einmal in die Medien, liege es an ihnen, wie sie weiter damit verführen,
sagt
Fachanwalt Jaeschke. Medienvertreter müssten abwägen, ob es im Interesse der
Öffentlichkeit liege, von einem Vorfall zu erfahren, oder ob die Rechte
einer
Person des öffentlichen Lebens wie Käßmann geschützt werden müssten. Im Falle der ehemaligen
Bischöfin komme es auf die Berichterstattung im Einzelfall an, beziehungsweise darauf, ob die Art der Berichterstattung über das zulässige Maß hinausgehe und Persönlichkeitsrechte verletze: Privatfahrten der Bischöfin gingen die Öffentlichkeit grundsätzlich zwar nichts an. Andererseits habe sie
als Mutter
und Theologin eine Vorbildfunktion und zudem eine Institution mit fast
25
Millionen Mitgliedern repräsentiert. "Sie ist eine Frau von öffentlichem
Interesse, darüber darf man berichten", so Jaeschkes presserechtliche
Einschätzung. (pro)
Kommentare [0] >>>
© 2005–2010 | Das Christliche Medienmagazin pro ist ein Arbeitsbereich des Christlichen Medienverbunde KEP e.V. | www.kep.de























